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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version Januar 2020

. Geltungsbereich

1.1       Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Interval Security AG (im folgenden Interval genannt) gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2       Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Interval ausdrücklich anerkannt.

1.3       Die neueste Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im Internet unter www.interval.swiss veröffentlicht und gilt als integralen Bestandteil jeder Beauftragung.

 

2. Geltungsbereich

2.1         Das Ziel von Interval ist es, den Auftraggeber bei seinen Bemühungen zur Verlustkontrolle zu unterstützen. Die von Interval gemachten Kommentare und Vorschläge sind rein beratend und basieren auf den zum Zeitpunkt der Umfrage eingehaltenen Bedingungen und zur Verfügung gestellten Informationen. Obwohl Interval bemüht ist, unsichere Bedingungen zu entdecken, die zu einem Vorfall beitragen könnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Interval jedes Verlustpotenzial oder jede Gefahr erkennt, noch gewährleistet ein Bericht die Einhaltung von Vorschriften oder Gesetzen auf Bundes-, Landes- oder lokaler Ebene.

2.2.        Der Umfang jedes Risikobewertungs- oder Sicherheitsberatungsauftrags wird vom Auftraggeber auf Weisung festgelegt.

2.3         Intervall wird nicht automatisch beauftragt, Korrekturmaßnahmen durchzuführen oder die Bedingungen zu kontrollieren, nachdem diese Maßnahmen von der bewerteten Partei durchgeführt wurden.

2.4         Der Auftraggeber kann entweder eine Einzelperson oder eine Gruppe von Zeichnungsparteien sein, die ein Konsortium bilden. Wird der Auftrag im Auftrag einer Gruppe von Underwritern erteilt, gilt der Lead Underwriter als Auftraggeber.

2.5         Zwischen der zu Begutachtenden Partei (in der Regel der Versicherte;  im Folgenden als Bewerteter bezeichnet) und Intervall, wenn letzterer von den Underwritern mit der Durchführung einer Risikobewertung beauftragt wird.

2.6         Interval ist berechtigt, die Dienstleistungen ganz oder teilweise weiterzuvergeben. Die Vergütung der an Unterauftragnehmer vergebenen Sachverständigen wird nach Intervall gezahlt.

 

3. Auskunftspflicht

3.1         Der Auftraggeber oder der Auftraggeber (in der Regel der Versicherungsmakler) stellt sicher, dass Interval zusammen mit dem Auftrag alle relevanten Informationen einschließlich Schadenmeldungen, frühere Gutachten und Policentexte erhält.

3.2         Die Bewerteten  ist vom Auftraggeber verpflichtet, während und nach der Befragung bestmöglich mit Interval zusammenzuarbeiten. Der Beurteilte wird gebeten, Interval alle relevanten Infrastrukturen, Sicherheitsmaßnahmen und Informationen vorzulegen, die den Anweisungen zur Risikobewertung unterliegen.

 

4. Auftrag

4.1         Die Anweisung von Interval erfolgt per E-Mail und bedarf keiner formellen Unterschrift. 

Interval ist nicht verpflichtet, Titel und Befugnisse des Auftraggebers zu überprüfen.

4.2.        Interval ist berechtigt, direkt mit . in Kontakt zu treten  der Bewertete  oder seine örtliche Vertretung (Fronting-Versicherer/Makler), um den Besuch zu organisieren und den Zeitplan festzulegen.

4.3.        Nach Annahme des Auftrages durch Interval verpflichtet sich der Auftraggeber unabhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung automatisch zur Zahlung der aus dem Auftrag resultierenden Vergütung und Auslagen.

 

5. Berichterstattung

5.1         Interval liefert den Abschlussbericht innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Abschluss der Risikobewertungserhebung.

5.2         Interval informiert den Auftraggeber unverzüglich über kritische Gegenstände, die eine wesentliche Sicherheitsverletzung darstellen. Eine solche Benachrichtigung kann innerhalb von 24 Stunden telefonisch oder per E-Mail erfolgen. 

5.3.        Sofern nicht anders vereinbart oder angewiesen, werden alle Unterlagen passwortgesichert elektronisch per E-Mail übermittelt.

5.4.        Interval ist bei der Durchführung der Besichtigung nicht an Weisungen gebunden und kann nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung handeln.

6. Schutz von Informationen

6.1.        Die während der Risikobewertung gesammelten und aufgezeichneten Informationen sind vertraulich. Der Auftraggeber ist daher nicht berechtigt, diese Materialien ohne ausdrückliche Zustimmung von  der Bewertete. 

6.2.        Der Abschluss des Gutachtens zusammen mit den Empfehlungen wird Eigentum des Auftraggebers und er darf diese Materialien für Risikoüberlegungen und zur Festlegung von Bedingungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz verwenden.

6.3.        Der von Interval zur Verfügung gestellte Fragebogen bleibt geistiges Eigentum von Interval und darf nur in Verbindung mit einer professionellen Auswertung durch Interval verwendet werden.

 

7. Haftung

7.1         In keinem Fall haftet Interval für indirekte, zufällige oder Folgeschäden, die in irgendeiner Weise durch das Vertrauen auf den Rat von Interval entstehen.

7.2         Interval haftet dem Auftraggeber nur für Schäden, soweit diese auf einem schwerwiegenden Verschulden beruhen. Die Haftungsgrenze von Interval ist die Höhe der Entschädigung gemäß dieser Vereinbarung.  

 

8. Vertraulichkeit

8.1         Interval wird über alle Geschäftsangelegenheiten, insbesondere Sicherheitsgeheimnisse, personenbezogene Daten des Auftraggebers oder des Auftraggebers, absolute Vertraulichkeit wahren  der Bewertete.

8.2.        Interval ist berechtigt, vertrauliche Daten, die während einer Umfrage erhoben werden, in einem schriftlichen Bericht zu verarbeiten. Die Zustellung eines solchen Berichts an den Auftraggeber verstößt nicht gegen eine Vertraulichkeitsklausel mit  der Bewertete. Interval haftet nicht für Missbrauch oder fahrlässige Weitergabe der Ergebnisse der Risikobewertung durch den Auftraggeber oder eine andere Partei, die nicht von Interval beauftragt oder beauftragt wurde.

 

9. Entschädigung

9.1         Interval erhält die Vergütung unverzüglich nach Abschluss der Leistungen. Interval ist berechtigt, nach dem Fortgang der Arbeiten Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Vergütung ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Erbringung  Konten.

9.2         Etwaige Reise- und Ãœbernachtungskosten werden zusätzlich zu den Honoraren gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.

9.3.        Falls nicht anders vereinbart, werden CHF 1500,00 pro Werktag (9 Stunden / Tag) verrechnet. Gegebenenfalls werden Mehrwertsteuern hinzugerechnet.

9.4.        Bei überfälligen Zwischenrechnungen wird Interval von der Verpflichtung zur weiteren Leistung frei. 

9,5         Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, von Interval . elektronisch übermittelte Rechnungen zu akzeptieren

 

10. Schlussbestimmungen

10.1       Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die nach diesen Bestimmungen geschlossenen Verträge davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am besten entspricht.

10,2       Die Vertragsparteien erklären, dass alle Angaben in einem nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrag richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. 

10,3       Dieser Vertrag endet mit Fertigstellung der Leistungen von Interval und vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber.

10.4       Änderungen und Ergänzungen eines unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.

10,5       Jeder unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten ist das Gericht in Chur / Schweiz.

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